Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinmetz Maier GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Steinmetz Maier GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere auch Einkaufsbedingungen des AG, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. Bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen gilt die Bestätigung des AN.
Firmen- und personenbezogene Daten des AG dürfen vom AN im Rahmen der Vertragsbeziehung gespeichert und verwertet werden. Der AG willigt in die elektronische Datenverarbeitung ein.
§ 2 Angebot
An das Angebot hält sich der AN in Bezug auf Preise und Lieferzeit 30 Tage nach Abgabe des Angebots gebunden, es sei denn, es treten unerwartet erhebliche Änderungen in den Grundlagen der Herstellung auf.
Die Annahme muss bei schriftlichem Angebot schriftlich erfolgen und dem AN innerhalb der oben genannten 30 Tage zugehen. In der Regel erfolgt die Annahme durch Unterschrift des AG auf dem Angebot und dessen Rückleitung an den AN.
Die für die Angebotsausarbeitung vom AN angeforderten Unterlagen sind diesem kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Versäumt es der AG, diese auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, und führt dies zu einer fehlerhaften Kalkulation, darf der AN die Preise neu berechnen.
Die Angebote werden nach den vom AG persönlich oder schriftlich mitgeteilten Angaben entsprechend den bei der Herstellung anfallenden Kosten berechnet. Nachträgliche Änderungen des Auftrags seitens des AG bedingen entsprechende Änderungen der Preise und Lieferzeiten.
Handelswaren sind vom Angebot nicht mitumfasst und werden nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
§ 3 Muster und Materialbeschaffenheit
Natursteinmaterialien unterliegen naturbedingten Schwankungen in Farbe, Körnung und Struktur. Die Materialauswahl wird möglichst den Wünschen des AG entsprechend und zusammenpassend vorgenommen. Genaue Mustertreue kann nicht garantiert werden. Vorgelegte Muster sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines.
Naturbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur und Textur sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Hierzu gehören unter anderem auch Einschlüsse, Risse, Quarzadern oder Farbunregelmäßigkeiten.
Bei Nachbestellung wird eine Identität mit dem ursprünglich gelieferten Material hinsichtlich Farbe, Oberfläche und Form nicht geschuldet.
Mängel sind dem AN unverzüglich und spätestens 7 Kalendertage nach Erhalt der Ware mitzuteilen; bei Versäumen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ebenso sind bei bereits begonnener Weiterverarbeitung der gelieferten Ware Beanstandungen ausgeschlossen.
§ 4 Lieferfristen und Teillieferungen
Lieferfristen und Liefertermine sind einvernehmlich zu vereinbaren und schriftlich zu fixieren. Sie sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als Fixtermin ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Schadensersatzansprüche entstehen hierdurch nicht.
Teillieferungen sind zulässig. Teilabnahmen darf der AN vom AG verlangen.
Aufgrund des hohen Gewichts des Naturproduktes Stein und des zur Bearbeitung benötigten Raumes lassen sich selbst bei größter Sorgfalt, zu welcher alle Mitarbeiter des AN angehalten sind, gewisse Schäden an Pflanzen, Rasenflächen etc. nicht vermeiden. Eine Haftung hierfür besteht nicht, insofern die notwendige Sorgfalt beachtet wird.
§ 5 Rücktritt / pauschaler Schadensersatz
Ein Rücktrittsrecht wird dem AN zugestanden, wenn der AG über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des AN in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der AG wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Bei Stornierung eines Auftrags vor Beginn der Tätigkeit wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragsvolumens als Entschädigung für entstandene Unkosten (Materialanschaffung, entstandene Arbeitslöhne, entgangener Gewinn etc.) fällig. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN einen höheren oder der AG einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die Werkstatt des AN. Die Ware wird stets auf Rechnung und Gefahr des AG ohne Haftung des AN für Beschädigung, Bruch, Verlust und dergleichen versandt, soweit den AN kein Verschulden trifft.
„Lieferung frei Baustelle" oder „frei Lager" bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den AN. Die Wahl der Versandart erfolgt bei fehlender Vereinbarung nach Ermessen des AN.
§ 7 Preise
Die Preisangaben sind Nettopreise, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die Summe der Einzelpreise, auch wenn im Angebot der Gesamtpreis abweicht.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit oder wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, ist der AN berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
§ 8 Maßberechnungen
Werkstücke unter 0,03 m³ werden stets mit der Mindestberechnung von 0,03 m³ in Rechnung gestellt. Platten unter 0,25 m² werden mit 0,25 m² in Rechnung gestellt.
Bei nicht rechtwinkligen und ausgeklinkten Flächen von Einzelstücken wird das kleinste umschreibende Rechteck gemessen. Aussparungen, Auswertungen und Öffnungen an Einzelplatten und Einzelstücken werden übermessen.
Die Mindestberechnungsbreite beträgt bei Setzstufen 15 cm, bei Abdeckungen/Fensterbänken 20 cm.
§ 9 Zahlung
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auszugleichen.
Bei einem Auftragsvolumen ab 10.000,00 € ist vereinbart:
- 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials zu leisten,
- 1/3 des Preises bei Anlieferung,
- Restzahlung sieben Tage nach Rechnungsstellung.
Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht nicht.
§ 10 Aufrechnung
Eine Aufrechnung des AG gegen Ansprüche des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des AG ist vom AN anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt.
§ 11 Prüfpflichten und Mängelanzeige
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Leistung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung zu erfolgen. Die Mängelrüge hat schriftlich gegenüber dem AN zu erfolgen.
§ 12 Gewährleistung / Schadensersatz
Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der AN nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Naturbedingter Verschleiß oder Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für Wand-, Fassaden- und Nischenverkleidungen, Treppen- und Bodenbeläge, Fensterbänke, Küchenarbeitsplatten und ähnliche, mit dem Gebäude fest verbundene Ware besteht keine Haftung für Mängel, die später entstehen und auf einer Veränderung des Mauerwerkes beruhen.
Wird Ware vom AG beim AN abgeholt, haftet der AN für Bruch der Ware bis zur Verladung; bei Lieferung der Ware durch den AN bis zur Anlieferung an die Baustelle. Die Haftung für Bruch der Ware endet mit dem Abschluss der Verlegearbeiten, wenn diese durch Mitarbeiter des AN erfolgen. Die Höhe der Haftung ist beschränkt auf den Warenwert.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum an den Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung inkl. etwa angefallener Verzugszinsen vor. Der AG erkennt den Eigentumsvorbehalt an. Zudem gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt mit dem Recht zur Aussonderung auch im bereits eingebauten und versetzten Zustand.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme nach vorheriger schriftlicher Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus folgendes: Der AG ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Preises ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der AN, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des AN hinzuweisen.
Unter Hinweis auf die §§ 95, 688 ff. BGB gilt bei Grabsteinaufstellung auf dem Friedhof ebenfalls der Eigentumsvorbehalt mit dem Recht zur Rückholung der gelieferten Ware.
§ 14 Urheberrecht
Zeichnungen, Muster, Angebote bzw. Kalkulationsunterlagen des AN dürfen weder nachgebildet noch für Ausschreibungen verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Bestellungen nach fremden Entwürfen bzw. Zeichnungen setzt der AN voraus, dass der AG sich das Ausführungsrecht gesichert hat.
§ 15 Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung.
Augsburg ist Gerichtsstand, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ferner ist Augsburg Gerichtsstand, wenn der AG in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Erfüllungsort für die Bezahlung der vereinbarten Preise sowie für sonstige Pflichten des AG ist Augsburg.
§ 16 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(Stand: August 2026)